g) Die OLK erachtet es als zwingend, dass das mit der Ausarbeitung des Umgebungsplans betraute Landschaftsarchitekturbüro auch für die Ausführung der Umgebungsgestaltung beauftragt wird. Nur so könne sichergestellt werden, dass die im Bauprojekt skizzierten Versprechen auch eingehalten würden. RA Nr. 110/2017/122 37