Insgesamt kann die im GBR geforderte gute Gesamtwirkung des Vorhabens mit seiner Umgebung bejaht werden. Eine Beeinträchtigung der geschützten Baudenkmäler und der Baugruppe B ist zu verneinen. Mit ihrer pauschalen Kritik, wonach der Baukörper schlicht überdimensioniert und deplatziert sei, dringen die Beschwerdeführenden nicht durch.