Schliesslich hat die OLK das Vorhaben auch nach Einsicht des massgebenden Umgebungsgestaltungsplans – und damit die Gestaltung der Aussenräume – positiv beurteilt. Die BVE sieht auch diesbezüglich keinen Anlass, von der Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. Auch die Beschwerdeführenden haben die Umgebungsgestaltung nicht kritisiert.