Das Bauvorhaben grenzt direkt an diese Baugruppe B an und betrifft damit deren Umgebung. Da es nicht um Massnahmen an den Baudenkmälern selbst, sondern um eine Veränderung in deren Umgebung geht und auch das Ortsbild generell betroffen sein könnte, wurde im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht die OLK als Fachbehörde beigezogen.