Eine Veränderung soll auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen. Bauprojekte in der Nachbarschaft von Baudenkmälern müssen also weitergehende Einschränkungen in Kauf nehmen. Was das im konkreten Fall heisst, hängt vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung einerseits und dem Interesse der Veränderung dieser Umgebung andererseits ab.36 Bei diesen Vorschriften zum besonderen Landschaftsschutz handelt es sich um kantonale Regeln. In diesem Zusammenhang spielt die Gemeindeautonomie – anders als bei den kommunalen Zonenund Ästhetikbestimmungen – keine Rolle. 35 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1.