52 Abs. 4 BauV als angemessen. Auch die Beschwerdeführenden führen nicht aus, wieso bei einer Berechnung nach Art. 52 Abs. 4 BauV – wie sie hier zu Recht vorgenommen wurde – der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Parkplatzbedarf falsch sein sollte. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 11. Denkmal- und Ortsbildschutz a) Die Beschwerdeführenden rügen, der überlange Bau erscheine nach wie vor als Fremdkörper in dieser zentralen Wohnumgebung und passe sich in keiner Weise in die RA Nr. 110/2017/122 31