Bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 4 BauV hat sich die Beschwerdegegnerin auf die massgebende VSS-Norm abgestützt, wie dies in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist. Die erfolgte Berechnung basiert auf den in dieser Norm angegebenen Richtwerten für Turnhallen mit Zuschauern und für Bibliotheken (vgl. VSS-Norm 640 281 "Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen", Ziffer 10.1 und Tabelle 1).