Diese Anlässe werden jedoch stark begrenzt (vgl. Auflagen zur Lärmminderung) und bedürfen hinsichtlich der Parkmöglichkeiten besonderer Vorkehren des Veranstalters (vgl. E. 8g). Diese Einzelanlässe sportfremder Art müssen daher bei der Errechnung des Parkplatzbedarfs nicht berücksichtigt werden. Da die Turnhalle nicht nur für den Schulbetrieb, sondern am Abend und am Wochenende auch durch Vereine genutzt werden soll, kann auch nicht auf den massgebenden n-Wert nach Art. 52 Abs. 1 BauV für Schulen abgestellt werden.