auf Art. 52 Abs. 4 BauV gestützt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nicht auf den n-Wert für die Nutzungsart "Einkaufen, Freizeit, Kultur" abgestellt werden. Die Besucherfrequenzen einer Turnhalle lassen sich nicht mit denjenigen eines Einkaufs- oder Freizeitzentrums oder einer Kultureinrichtung vergleichen, selbst wenn die vorliegende Dreifachsporthalle vereinzelt am Abend und an Wochenenden für sportfremde Anlässe genutzt werden soll. Diese Anlässe werden jedoch stark begrenzt (vgl. Auflagen zur Lärmminderung) und bedürfen hinsichtlich der Parkmöglichkeiten besonderer Vorkehren des Veranstalters (vgl. E. 8g).