c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wurde der Parkplatzbedarf vorliegend nicht gestützt auf den n-Wert von Schulen errechnet. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den Bedarf an Autoabstellplätzen nach Art. 52 Abs. 4 BauV und unter Beizug der VSS-Norm 640 281 "Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" errechnet. Sie ist dabei für die Turnhalle und den Schwingkeller von einer Hallenfläche von 1'507 m2 und von 150 Zuschauerplätzen ausgegangen und für die im Obergeschoss zusätzlich geplante Bibliothek von einer Fläche von 190 m2. Gestützt auf die erwähnte VSS-Norm errechnete sie einen Bedarf von 49 Parkplätzen.33