Ist eine Nutzung in Art. 52 Abs. 1 BauV nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlagen festzusetzen; die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden (Art. 52 Abs. 4 BauV).