Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV). Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach bestimmten Formeln (Art. 52 Abs. 1 BauV). Der minimale Parkplatzbedarf für diesen Standort berechnet sich nach folgender Formel: (0.6 x Geschossfläche / n) - 3. Der n-Wert hängt von der Nutzung ab, wobei Turnhallen als Nutzungsart in dieser Bestimmung nicht aufgeführt werden. Ist eine Nutzung in Art.