a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind beim umstrittenen Bauvorhaben zu wenig Parkplätze vorgesehen. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Parkplatzberechnung nach Art. 52 BauV die ganze Anlage offenbar als "Schule" qualifiziert. Die geplante Nutzung der Baute beinhalte jedoch unbestrittenermassen auch 29 Nach Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 11 können für die Abwasserbeseitigung während der Bauphase provisorische Vorkehren dienen. 30Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). 31 Bauprojektplan Kanalisation und Einlagen Bodenplatte vom 20. Juli 2016.