wenn diese im Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens vorhanden ist.29 Nach GSchG30 dürfen Baubewilligungen für Neu- und Umbauten in Bauzonen zudem nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Bst. a GschG).