b) Ein Bauvorhaben darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Hinsichtlich der Kanalisation liegt eine genügende Erschliessung dann vor, wenn eine vorschriftgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers besteht (Art. 7 Abs. 2 BauG). Dabei reicht es, RA Nr. 110/2017/122 28