a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden erweist sich die aktuelle Erschliessung auch betreffend die Kanalisationsleitungen / Dimensionierung der Kanalisationsleitungen als ungenügend. Aus den eingereichten Plänen werde zudem nicht klar, wie die Kanalisationsleitungen betreffend der Liegenschaften der Beschwerdeführenden 3 und 4 und der ehemaligen Beschwerdeführerin 5 verlaufen würden. Die Erschliessung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden müsse gewährleistet bleiben.