32 Abs. 3 dieser Verordnung bei Anlässen, die das Parkplatzangebot der Schulanlagen überschreiten, grundsätzlich der Veranstalter für zusätzliche Parkmöglichkeiten und für die Organisation der Verkehrsabwicklung besorgt. Zudem wird im vorliegenden Entscheid im Zusammenhang mit den Auflagen zur Lärmminderung vorgeschrieben, dass bei publikumsintensiven Veranstaltungen ein geeigneter und genügend dimensionierter Parkund Sicherheitsdienst einzusetzen ist. 9. Kanalisationsleitungen