g) Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht vor, dass entgegen den Ausführungen in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziffer 3.3.3) in dessen Dispositiv keine Auflage betreffend Parkierungskonzept für die sporadischen Grossanlässe verankert wurde. Auf eine solche Auflage kann aber verzichtet werden, da dies bereits in der Benützungsverordnung vorgeschrieben wird. So ist nach Art. 32 Abs. 3 dieser Verordnung bei Anlässen, die das Parkplatzangebot der Schulanlagen überschreiten, grundsätzlich der Veranstalter für zusätzliche Parkmöglichkeiten und für die Organisation der Verkehrsabwicklung besorgt.