selber über genügend Parkplätze verfügt und damit die gesetzlichen Anforderungen zum Parkplatzbedarf erfüllt (vgl. E. 10). Wieso schliesslich eine geeignete Zufahrt, Kurzabstellund Wendeplätze sowie Abstellplätze für Anlieferungen fehlen sollen, ist nicht nachvollziehbar: Die genügende Zufahrt ist nach dem Gesagten vorhanden (vgl. E. 8c-e); Kurzabstellplätze, Wendeplätze und Abstellplätze für Anlieferungen werden weder benötigt noch sind sie gesetzlich vorgeschrieben.