e) Die Erschliessung der umstrittenen Halle ist dann genügend, wenn neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die übrigen Voraussetzungen an eine bestehende Erschliessungsstrasse im Sinne von Art. 5 Bst. a BauV erfüllt sind oder wenn diese Erschliessungsstrassen die Anforderungen an eine neue Zufahrt nach Art. 6 f. BauV einzuhalten vermögen (vgl. E. 8b). Letzteres ist vorliegend der Fall: So beträgt die Fahrbahnbreite der J.________gasse und der Q.________strasse mehr als 4.20 m (Art. 7 Abs. 2 BauV). Einzig bei den vereinzelten, kurzen Verengungen entlang der J.________gasse wird diese Breite unterschritten.