d) Die Verkehrssicherheit auf der Erschliessungsstrasse muss sichergestellt sein, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Erschliessungsanforderungen einer bestehenden RA Nr. 110/2017/122 25 Strasse (Art. 5 BauV) oder diejenigen einer neuen Strasse (Art. 6 ff. BauV) massgebend sind.