Die Voraussetzung, wonach diese Zufahrtstrassen hinreichend nahe an die geplante Turnhalle heranführt und diese für Wehrdienste und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG), ist damit erfüllt. Wieso die stetige Erreichbarkeit der Sporthalle für die Rettungsdienste über diese gut ausgebauten Gemeindestrassen nicht gewährleistet sein soll, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, ist nicht nachvollziehbar und wird von diesen auch nicht näher begründet.