6.1.3.1 des Berichts). Dass die Kantonspolizei bei ihrer Beurteilung bezüglich der Belegung des Rasenfeldes von richtigen Annahmen ausging, bestätigt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017. Darin führt sie aus, dass das Rasenfeld im Sommer abends ein- bis zweimal pro Woche und im Winter (Oktober bis März/April) gar nicht beansprucht werde. Diese Belegung bildete Grundlage der Beurteilung des Fachberichts und die BVE sieht daher keinen Anlass, die Schlussfolgerungen des Fachberichts in Frage zu stellen.