Die Fachstelle kam zum Schluss, dass die Lärmimmissionen, die durch die ordnungsgemässe Nutzung der Anlage gemäss Anlagezweck (Spiel und Sport) verursacht werden, als höchstens geringfügig einzustufen seien. Voraussetzung dafür sei aber, dass kein lautes Musikangebot die Tätigkeiten begleitet und alle Türen und Fenster geschlossen würden. Im Fachbericht werden entsprechende Auflagen empfohlen. Diese Schlussfolgerungen der Fachstelle sind nachvollziehbar und plausibel.