27 Vgl. Abstimmungsbotschaft für die Urnenabstimmung vom 27. November 2016, S. 5. RA Nr. 110/2017/122 19 Der Fachbericht vom 20. Dezember 2017 kommt zum Ergebnis, unter Berücksichtigung der geltenden Nutzungsregelungen seien die durch die ordnungsgemässe Benützung der Anlage auftretenden Lärmimmissionen in der jeweiligen am stärksten von den Immissionen betroffenen Anwohnerschaft als höchstens geringfügig zu bezeichnen. Auch die Sekundärlärmsituation wird als höchstens geringfügig störend beurteilt.