12 Abs. 2). Die Schulanlagen sind durch die Benutzenden rechtzeitig zu verlassen und spätestens 22 Uhr zu schliessen (Art. 15). Die Benützungsverordnung sieht die Möglichkeit von Einzelanlässen in den Schul- und Sportanlagen sowie der Aula vor. Überzeiten nach 22 Uhr bis 3 Uhr sind für die Aulabenützung vorgesehen und jeweils auf Freitag und Samstag zu beschränken (Ar. 18).