Anlagekapazität für eine zweckdienliche und vertragliche Benützung gegen eine Benützungsgebühr offen (Art. 1 Abs. 1, Art. 3). Veranstaltungen der Einwohnergemeinde F.________ wie Gemeindeversammlungen, Behördenanlässe, etc. geniessen Priorität und brauchen keine Bewilligung (Art. 1 Abs. 3). Als geschlossene Zeiten (an welchen keine Bewilligung zur Benutzung erteilt wird, Art. 7) gelten grundsätzlich die Zeiten nach 22 Uhr, Sonn- und allgemeine Feiertage sowie deren Vorabende sowie gewisse Wochen der Schulferien (Art. 12 Abs. 1), wobei über Ausnahmen auf entsprechendes Gesuch hin die Finanz- und Liegenschaftskommission entscheidet (Art. 12 Abs. 2).