Für die umstrittene Dreifachsporthalle gelangt die Benützungs- und Betriebsverordnung für die Schul- und Sportanlagen der Einwohnergemeinde F.________ vom 14. Januar 2014 (im Folgenden: Benützungsverordnung) zur Anwendung. Die Anlage steht damit während den ordentlichen Unterrichtszeiten grundsätzlich den Schulen zu Verfügung (Art. 1 Abs. 2); Vereinen, Institutionen, Intereressengruppen und Firmen steht die Anlage im Rahmen der 25 BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP