Entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründe jedenfalls die Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine verbindliche Regelung der Nutzung der Anlage zum Schutz vor schädlichen und/oder lästigen Einflüssen. Die Thematik der Lärmbelastung sei unvollständig abgeklärt worden. b) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen RA Nr. 110/2017/122 16