a) Die Beschwerdeführenden rügen, die geplante Nutzung der Sporthalle sei mit der Lärmempfindlichkeitsstufe II nicht vereinbar. Es sei gerichtsnotorisch, dass durch Zu- und Wegfahrt, Sport auf dem Rasen, Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Gewerbemessen usw. mit mehreren hundert Personen – vor allem abends und am Wochenende – erhebliche Lärmimmissionen verbunden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründe jedenfalls die Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine verbindliche Regelung der Nutzung der Anlage zum Schutz vor schädlichen und/oder lästigen Einflüssen.