Beim Anbringen von Risssiegeln an benachbarten Gebäuden handelt es sich einzig um Massnahmen zur vorzeitigen Beweissicherung für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Die Beschwerdeführenden befürchten Schäden an ihren Grundstücken und sprechen damit zivilrechtliche Haftungsfragen an. Solche Einwände sind in einem Bauentscheid nur als Rechtsverwahrung vorzumerken, was die Vorinstanz getan hat. Ein öffentliches Interesse am Anbringen von Risssiegeln ist nicht ersichtlich. Diese Beweissicherungen können daher nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens bilden.