f) Das AWA empfiehlt in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2017, zur Beweissicherung vor Baubeginn an den umliegenden Nachbargebäuden Risssiegel anzubringen. Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar RA Nr. 110/2017/122 15 2018 gestützt auf diese Ausführungen des AWA, die Beschwerdegegnerin sei mittels verbindlicher Auflage zu verpflichten, vor Baubeginn auf eigene Kosten an den benachbarten Liegenschaften ordnungsgemässe und fachgerechte Risssiegel anzubringen.