auch die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2018 nicht, wieso die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht ausreichen sollten bzw. welche Massnahmen ihrer Ansicht nach zusätzlich zu treffen sind. Auch aus dem von ihnen vorgebrachten Vorfall beim Beschwerdeführer 1 (Senkung des Pelletsilos im Keller) lässt sich nicht ableiten, dass die Abklärungen im Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Bauvorhaben ungenügend gewesen sind. Für die von ihnen verlangte vertiefte Überprüfung und einen rechnerischen Nachweis besteht nach dem Gesagten kein Anlass.