Es ist davon auszugehen, dass mit diesen Vorkehren genügend Massnahmen zum Erhalt der natürlichen Grundwasserverhältnisse getroffen wurden. So kann den Ausführungen des AWA nicht entnommen werden, dass diese von der Firma T.________ AG als spezialisiertem Büro vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausreichen würden bzw. weitere Massnahmen zu treffen seien. Eine (weitere) Überprüfung durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson ist daher nicht angezeigt, zumal eine entsprechende Begleitung während der Planung und Ausführung sämtlicher Arbeiten ohnehin vorgeschrieben wird (vgl. sogleich). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Auflagen (Verfügung vom 30. November 2017) begründeten