Ein solcher wird nur bei Vorhaben im Gewässerschutzbereich AU benötigt; so sind in diesen Fällen Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV18).