d) Das umstrittene Vorhaben befindet sich – wie bereits ausgeführt (E. 5c) – im Gewässerschutzbereich üB, in welchem Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und die temporäre Grundwasserabsenkung bei Vorliegen einer Gewässerschutzbewilligung grundsätzlich zulässig sind. Ein rechnerischer Nachweis der Durchflusskapazität und damit ein Nachweis für die Gewährleistung des natürlichen Grundwasserdurchflusses mit Ersatzmassnahmen ist nicht verlangt (vgl. auch Stellungnahme AWA vom 10. Oktober 2017). Ein solcher wird nur bei Vorhaben im Gewässerschutzbereich AU benötigt;