16 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0). 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1). RA Nr. 110/2017/122 12 Grundwasserabsenkung und die Einbauten ins Grundwasser durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson im Detail zu überprüfen sowie Ersatzmassnahmen gemäss der geotechnischen Baugrundbeurteilung vorzusehen und allenfalls rechnerisch nachzuweisen. Zur Beweissicherung empfehle man sodann vor Baubeginn an den umliegenden Nachbargebäuden auch Risssiegel anzubringen.