Da sich die geplanten Bauten im Gewässerschutzbereich üB befänden, sei das AWA indessen nicht verpflichtet, allfällig vorgesehene Massnahmen zum Erhalt der Durchflusskapazität zu prüfen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werde durch das AWA nur geprüft, ob die geplanten Vorkehren mit den massgebenden Gewässerschutzvorschriften vereinbar seien; nicht geprüft würden die Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden. Mit den verlangten Auflagen gemäss Amtsbericht vom 20. Februar 2017 sei das geplante Projekt aus Sicht des Grundwasserschutzes bewilligungsfähig. Man habe aber bereits im Amtsbericht (Ziff.