c) Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Gewässerschutzbereich üB (ehemals Gewässerschutzbereich B), in welchem Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und die temporäre Grundwasserabsenkung bei Vorliegen einer Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGSchG16 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. d und g KGV17 zulässig sind. Diese wurde mit dem angefochtenen Entscheid auf Grundlage des Amtsberichts des AWA vom 20. Februar 2017 unter Auflagen erteilt.