b) Grundsätzlich sind Bauten und Anlagen nach Art. 21 Abs. 1 BauG so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Personen und Sachen dürfen nach Art. 57 Abs. 1 BauV weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. Diese Bestimmung verweist zudem auf die einschlägigen Normen der Fachverbände.