a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das sehr grosse Bauwerk komme praktisch auf seiner ganzen Fläche im Bereich des Grundwassers zu liegen und staue dieses auf bzw. verändere die natürlichen Strömungsverhältnisse. Der Fachbericht des AWA vom 20. Februar 2017 erweise sich als unvollständig, da er sich nicht zu den zum Schutz des Grundwassers bzw. zur Verhinderung der Aufstauung notwendigen Massnahmen äussere und keine entsprechenden Auflagen empfehle. Er habe sich auch nicht ausreichend mit den kritischen Erkenntnissen aus den Baugrunduntersuchungen der T.________ AG befasst.