Zu prüfen ist die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 2 GBR. Die Realisierung einer Sporthalle, welche nach dem Gesagten (E. 3) in der ZöN F grundsätzlich zonenkonform und damit zulässig ist, bedarf einer gewissen Grösse. Es liegt auf der Hand, dass sich ein solches Vorhaben nicht der Grösse der umliegenden Wohnhäuser bzw. der in den umliegenden Wohn- oder Mischzone maximal zulässigen Gebäudelänge (30 m) anpassen kann, wie dies von den Beschwerdeführenden gefordert wird. Die Zweckumschreibung dieser Nutzungszone (Art. 221 Abs. 4 GBR) bringt es mit sich, dass grössere Gebäude zulässig sein müssen, als dies in den angrenzenden Wohngebieten der Fall ist. Für die