221 Abs. 2 GBR). Entsprechend kann die von den Beschwerdeführenden angesprochene Rechtsprechung, wonach in einer ZöN bei fehlenden besonderen Bauvorschriften nur dann auf ein Planerlassverfahren verzichtet werden kann, wenn sich das Vorhaben von der üblichen Bauweise in der Gemeinde nicht wesentlich abhebt, es den Normen für die benachbarten Zonen ungefähr entspricht und sich mit bereits bestehenden oder möglichen Überbauung in der Nachbarschaft verträgt13, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen.