Gebäudelänge und die Gebäudeabstände innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Nutzung. c) Der kommunale Gesetzgeber hat in der ZöN bewusst auf die Festlegung eines Masses der zulässigen Gebäudelänge verzichtet, um einen möglichst grossen Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung der konkreten Bauvorhaben zu bewahren. Auf beschränkende Regelungen zu den Dimensionen von Gebäuden in dieser Zone wurde jedoch nicht gänzlich verzichtet: So sind die Gebäudehöhe und der Grenzabstand vorgegeben.