das in der Umgebung Zulässige bei Weitem. Zur Verwirklichung des Projekts wäre eine Überbauungsordnung oder zumindest eine detailliertere Regelung der baurechtlichen Rahmenbestimmungen der ZöN F im Baureglement nötig gewesen. b) Es ist unbestritten, dass im GBR für die ZöN F kein Mass der zulässigen Gebäudelänge festgelegt ist. Festgelegt ist einzig die maximale Gebäudehöhe von 12 m und der Grenzabstand von mindestens 5 m (Art. 221 Abs. 4 GBR). Gemäss Art. 221 Abs. 2 GBR richten sich das Nutzungsmass (Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer) sowie die