a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden bestimmt sich die zulässige Gebäudelänge in der ZöN F gestützt auf Art. 221 Abs. 2 GBR und die Rechtsprechung der bernischen Verwaltungsgerichts anhand der in den umliegenden Zonen geltenden Gebäudedimensionen. Die ZöN F sei zum grössten Teil von Wohnzonen 3 und teilweise von Mischzonen 3 mit einer zulässigen Gebäudelänge von 30 m umgeben. Die geplante Sporthalle weise ein Länge von 73.85 m und eine Breite von 32.78 m auf und überschreite damit das in der Umgebung Zulässige bei Weitem.