Eine gewisse Einschränkung durch die Notwendigkeit der Mitgliedschaft in einem Verein ändert nichts am öffentlichen Interesse der Anlage, bleibt sie doch einem breiten Kreis der Bevölkerung zugänglich. Selbst wenn die Halle vereinzelt für grössere Anlässe ohne Sportbezug genutzt wird, so steht dies dem Zonenzweck nicht entgegen, kann die Dreifachturnhalle in diesen Fällen doch mit der explizit aufgezählten Nutzung als Mehrzweckhalle gleichgesetzt werden. Das umstrittene Bauvorhaben ist mit der Zweckumschreibung gemäss Art. 221 Abs. 4 GBR vereinbar und damit zonenkonform. 4. Verstoss gegen die Baumasse