Vielzahl von Nutzungsformen konzipiert. Damit wird deutlich, dass in der ZöN F auch schulfremde Nutzungen zulässig sind, solange diese im öffentlichen Interesse liegen. Im öffentlichen Interesse liegt auch die Nutzung der Halle durch Sportvereine. So bedeutet das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass eine Anlage, um im öffentlichen Interesse zu stehen, schlechthin jedermann zur Verfügung zu stehen hat.12 Eine gewisse Einschränkung durch die Notwendigkeit der Mitgliedschaft in einem Verein ändert nichts am öffentlichen Interesse der Anlage, bleibt sie doch einem breiten Kreis der Bevölkerung zugänglich.