Auch der in Art. 221 Abs. 4 GBR umschriebene Zonenzweck der ZöN F schliesst eine Sporthalle im geplanten Umfang nicht aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden lässt sich aus der Zweckumschreibung nicht ableiten, dass diese Zone nur für den Schulbetrieb und damit zusammenhängende Nutzungsformen zugelassen wäre. So ist vorab auch die explizit aufgezählte Mehrzweckhalle für eine 10 BVR 2000 S. 105 E. 3a mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung. 11 Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, in BR 2003 87, S. 89. RA Nr. 110/2017/122 8