d) Spiel- und Sportanlagen werden in der Liste von Art. 77 BauG ausdrücklich aufgezählt. Die umstrittene Dreifachsporthalle kann zweifelslos dieser Kategorie zugeordnet werden. Bereits daraus ergibt sich, dass das Bauvorhaben in einer ZöN zonenkonform ist und nicht nur in einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen (gemäss Art. 78 BauG bzw. Art. 222 GBR) zugelassen werden kann, wie dies die Beschwerdeführenden implizit vorbringen.